TE Vwgh Erkenntnis 2001/7/11 2000/03/0094

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Veröffentlicht am 11.07.2001
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Index

L65504 Fischerei Oberösterreich;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
AVG §38;
FischereiG OÖ 1983 §1 Abs3 idF 1990/016;
FischereiG OÖ 1983 §7 Abs2;
FischereiG OÖ 1983 §7 Abs9 idF 1990/016;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde des F in Diersbach, vertreten durch Dr. Peter Posch und Dr. Ingrid Posch, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Eisenhowerstraße 40, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 28. Februar 2000, Zl. Agrar-443518/3-2000-I/Mü/Scw, betreffend Eintragung in das Fischereibuch (mitbeteiligte Partei: Dr. R, Rechtsanwalt in 4910 Ried, Bahnhofstraße 47, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der M), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- sowie der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.910,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

1.1. Mit Fischereibuchbescheid vom 6. Mai 1999 setzte die Bezirkshauptmannschaft Schärding den Wortlaut für eine Änderung der bisherigen Eintragung im B-Blatt betreffend das "Fischereirecht unter ON 80, Pfudabach vorher Tiefenbach, von der Brücke bei der Mühle in Edengrub bis zum Kollergraben in Leoprechting = Gemeindegrenze Diersbach-Taufkirchen", gemäß § 7 des Oö. Fischereigesetzes 1983, LGBl. Nr. 60 "idgF" wie folgt fest:

"I. Im B-Blatt ist die bisherige Eintragung in der nachstehend bezeichneten Spalte zu streichen und folgende Eintragung vorzunehmen: Familienname, Vorname und Anschrift des Fischereiberechtigten: H

II. Im Verzeichnis der Fischereiberechtigten ist einzutragen:

siehe oben (I.)

III. In die Urkundensammlung wird aufgenommen: Kaufvertrag vom 3.11.1997."

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28. Februar 2000 sprach die Oberösterreichische Landesregierung über eine Berufung der mitbeteiligten Partei gegen diesen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding gestützt auf § 66 Abs. 4 AVG sowie § 7 Abs. 9 iVm § 1 Abs. 3 des Oö. Fischereigesetzes, LBGl. Nr. 60/1983 idF LGBl. Nr. 92/1998, wie folgt ab: "Der Fischereibuchbescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 6. Mai 1999, Agrar-40/80-1999/Kau-Ha, wird behoben." In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus: Die mitbeteiligte Partei habe in ihrer Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 6. Mai 1999 im Wesentlichen vorgebracht, dass sie Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen der M, der Ehefrau des Beschwerdeführers, sei. Dieses Insolvenzverfahren sei am 5. November 1999 eröffnet worden. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Ehefrau am 3. November 1999, somit zwei Tage vor Konkurseröffnung, einen Kaufvertrag über das Recht zur Ausübung des Fischfanges am Pfudabach, welches unter ON 80 bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding im Fischereibuch eingetragen sei, geschlossen. Dieser Kaufvertrag sei aber nichtig, weil nach § 1 Abs. 1 lit b des Notariatsaktzwangsgesetzes-NZwG die Gültigkeit eines zwischen Ehegatten geschlossenen Kaufvertrages durch die Aufnahme eines Notariatsaktes bedingt sei, dies aber bezüglich des Kaufvertrages vom 3. November 1999 nicht erfolgt sei. Dieser Vertrag hätte daher der in Rede stehenden Änderung der Eintragung nicht zu Grunde gelegt werden dürfen. In seiner Äußerung vom 16. Februar 2000 habe der Beschwerdeführer dagegen vorgebracht, dass die Aufnahme eines Notariatsaktes bezüglich des besagten Kaufvertrages nicht erforderlich gewesen sei, weil dieser in der Bundesrepublik Deutschland in der Kanzlei eines namentlich genannten Dipl. Finanzwirtes unterfertigt worden sei, und dort keine Notariatsaktspflicht für einen solchen Kaufvertrag zwischen Ehegatten bestehe. Dieser Vertrag sei daher vollkommen gültig und somit auch für weitere Rechtsakte, insbesondere für Eintragungen im Inland, geeignet. Die Frage des Eigentumsüberganges beurteile sich nach österreichischem Recht, die Frage der Formgültigkeit des Titelgeschäftes (des genannten Kaufvertrages) beurteile sich aber nach § 8 IPRG nach deutschem Recht. Durch die am 1. April 1990 in Kraft getretene Oö. Fischereigesetz-Novelle, LGBl Nr. 16, sei § 7 Abs. 9 des Oö. Fischereigesetzes dahingehend ergänzt worden, dass als die Behörde die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung abzuwarten habe, wenn die Erlassung eines Bescheides, der die Eintragung der Fischereiberechtigung zum Inhalt habe, von der Klärung einer Vorfrage abhängig sei, über die das ordentliche Gericht zu entscheiden habe (§ 1 Abs. 3). Im Übrigen sei das Fischereirecht gemäß § 1 Abs. 3 des Oö. Fischereigesetzes, welcher ebenfalls durch die bezeichnete Novelle geändert wurde, ein dingliches, nicht notwendig mit dem Eigentum an einer Liegenschaft verbundenes Recht. Soweit das Gesetz nicht anderes bestimmt habe, unterliege das Eigentum an einem Fischereirecht und dessen Übertragung den Vorschriften des Privatrechtes; im Streitfall hierüber sei das ordentliche Gericht zur Entscheidung berufen. Durch die Oö. Fischereigesetz-Novelle 1990 sei somit klargestellt, dass ein strittiges Fischereirecht von der für die Eintragung des Fischereirechtes zuständigen Verwaltungsbehörde nicht einmal mehr als Vorfrage im Sinne des § 38 AVG geklärt werden könne. Es sei aus der Berufung sowie aus der Ausführungen der mitbeteiligten Partei vom 16. Februar jedenfalls klar zu erkennen, dass beide Parteien das im Fischereibuch für den politischen Bezirk Schärding unter der ON 80 näher bezeichnete eingetragene Fischereirecht jeweils für sich beanspruchten. Es handle sich bei der Frage, wem das eingetragene Fischereirecht tatsächlich zustehe, zweifelsohne um eine in die Zuständigkeit der Zivilgerichte fallende Angelegenheit, sodass die belangte Behörde einen Bescheid, der den Wortlaut der Eintragung in das Fischereibuch festsetzt (§ 7 Oö. Fischereigesetz), erst erlassen werden dürfe, wenn eine zivilgerichtliche Klärung erfolgt sei.

1.2. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde. Die mitbeteiligte Partei beantragte in ihrem Schriftsatz ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

2.1. Gemäß § 7 Abs. 2 erster Satz Oö. Fischereigesetz sind im Fischereibuch die Fischwässer, die Fischereiberechtigten, die Pächter und die Verwalter einzutragen. Fischereiberechtigter im Sinne dieses Gesetzes ist der Eigentümer eines Fischereirechtes (§ 2 leg. cit.). Nach § 7 Abs. 9 Oö. Fischereigesetz in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 16/1990 muss jeder Eintragung im Fischereibuch und jeder Änderung, Berichtigung oder Löschung einer Eintragung ein darauf bezüglicher Bescheid der Behörde vorausgehen, der den Wortlaut der Eintragung festsetzt. Ist die Erlassung eines Bescheides, der die Eintragung des Fischereiberechtigten zum Inhalt hat, von der Klärung einer Vorfrage abhängig, über die das ordentliche Gericht zu entscheiden hat (§ 1 Abs. 3), so hat die Behörde die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung abzuwarten. Gemäß § 1 Abs. 3 Oö. Fischereigesetz in der Fassung der genannten Novelle ist das Fischereirecht ein dingliches, nicht notwendig mit dem Eigentum an einer Liegenschaft verbundenes Recht. Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, unterliegen das Eigentum an einem Fischereirecht und dessen Übertragung den Vorschriften des Privatrechtes; im Streitfall hierüber ist das ordentliche Gericht zur Entscheidung berufen.

2.2. Die Beschwerde wendet gegen den angefochtenen Bescheid (zusammengefasst) insbesondere unter Hinweis auf §§ 8, 32 IPRG ein, dass der am 3. November 199 zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau geschlossene Kaufvertrag gültig und sehr wohl für die Eintragung des Fischereirechts zugunsten des Beschwerdeführers geeignet sei. Ein von der belangten Behörde angenommener Streitfall liege auch deswegen nicht vor, weil lediglich die Behauptung der mitbeteiligten Partei, dass der Kaufvertrag nichtig sei, die Annahme des Vorliegens eines Streitfalles nicht rechtfertige. Der genannte (von der mitbeteiligten Partei weder konkursrechtlich noch zivilrechtlich angefochtene) Kaufvertrag gehöre weiterhin dem Rechtsbestand an, weswegen die belangte Behörde den eingangs genannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding nicht hätte beheben dürfen. Die mitbeteiligte Partei bestreitet in ihrem Schriftsatz - unter Heranziehung der §§ 8, 31, 32, 36 und 42 IPRG - die Gültigkeit des besagten Vertrages, weil er nur in der Form eines Notariatsaktes abgeschlossen hätte werden dürfen.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung zu den unter 2.1. angeführten maßgeblichen Bestimmungen des Oö. Fischereigesetzes folgende Auffassung: Da im Fischereibuch nur eingetragen werden kann, wer "Fischereiberechtigter", also Eigentümer des in Rede stehenden Fischereirechtes ist, ist die Frage des Eigentums an diesem Fischereirecht eine Vorfrage im Verfahren vor Erlassung des der Eintragung vorangehenden Bescheides. Über das Eigentum an einem Fischereirecht hat nach § 1 Abs. 3 leg. cit. das ordentliche Gericht zu entscheiden. Damit ist aber der Verwaltungsbehörde aufgrund des § 7 Abs. 9 leg. cit. die Möglichkeit genommen, die Eigentumsfrage als Vorfrage zu beurteilen. Sie hat daher nicht zu prüfen, ob die zur Untermauerung der Eigentums gestellten Behauptungen geeignet sind, diesen Eigentumsansprüchen zum Erfolg zu verhelfen. Die Entscheidung über die Eintragung der Fischereirechte ist der Behörde unabhängig davon verwehrt, ob schon ein Gerichtsverfahren zur Klärung der Eigentumsverhältnisse anhängig ist (vgl. das Erkenntnis vom 17. Juni 1992, Zl. 92/03/0050, und weiters etwa die Erkenntnisse vom 5. November 1997, Zl. 96/03/0020, und vom 26. Mai 1999, Zl. 97/03/0066).

Diese Rechtsprechung hat die belangte Behörde auf dem Boden der (auch im Lichte der vom Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vertretenen gegensätzlichen Rechtsauffassungen) unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen, wonach die Gültigkeit des genannten Kaufvertrages vom 3. November 1999 strittig ist, für sich, weshalb es nicht als rechtsirrig erkannt werden kann, wenn die belangte Behörde den in Rede stehenden Fischereibuchbescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 6. Mai 1999 behoben hat.

2.3. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erwiesen hat, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

2.4. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei war abzuweisen, weil ihre Gegenschrift gemäß § 36 Abs. 4 VwGG nur in doppelter Ausfertigung vorzulegen war und hiefür von ihr Stempelgebühren lediglich in der Höhe von S 360,-- zu entrichten waren.

Wien, am 11. Juli 2001

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Verhältnis Gericht Verwaltungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000030094.X00

Im RIS seit

27.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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