RS UVS Kärnten 1997/09/22 KUVS-1181/3/97

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Veröffentlicht am 22.09.1997
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Rechtssatz

Die anleitungsgemäße Geschwindigkeitsmessung durch den geeichten Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der Bauart LTI 20.20 TS/KM, Fertigungsnummer 7411 macht unter Berücksichtigung der Meßtoleranz Beweis über die eingehaltene Geschwindigkeit.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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