Wird ein ordnungsgemäß kundgemachtes Parkverbot für einen bestimmten Abschnitt der A-Gasse von einer gesetzmäßig kundgemachten Kurzparkzone räumlich umschlossen, so bildet die Parkverbotsstrecke gleichsam eine "Enklave" in der Kurzparkzone. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist klargestellt, daß eine "weitergehende" Verkehrsbeschränkung innerhalb einer Kurzparkzone gesetzmäßig kundgemacht werden kann und dann nicht nur im normativen Sinn gilt, sondern auch anwendbar ist. Sie kann solcher Art ihre Funktion, rechtliche Grundlage und rechtlicher Maßstab menschlichen Verhaltens, nämlich des Handelns von Verwaltungsbehörden und Autofahrern zu sein, entfalten. Das mit Parkverbot belegte Straßenstück ist daher von der Kurzparkzonenregelung als erfaßt anzusehen. Auch solche Straßenstücke sind nicht von der Zone ausgenommen, weshalb dort eine Bestrafung wegen Übertretung jedenfalls der abgabenrechtlichen Kurzparkzonenvorschriften zulässig ist. Obwohl § 25 StVO als straßenpolizeiliche Regelung gemäß Art 11 Abs 1 Z 4 B-VG in einer "Kurzparkzone" nur das Parken, nicht auch das Halten beschränkt, steht es dem Landesgesetzgeber im Rahmen seiner auf § 8 Abs 1 F-VG gestützten Kompetenz zur gesetzlichen Regelung von Gemeindeabgaben frei, auch für das Halten in "Kurzparkzonen" eine Abgabepflicht vorzusehen und derart auch das Halten zu beschränken (vgl VfGH 3.9.1991, B 1292/90, ZVR 1991/137). Dabei stellt § 1 Abs 3 K-PGAG klar, daß als Abstellen im Sinne dieses Gesetzes das Parken eines Fahrzeuges und das Halten gilt, sofern dies nicht durch die Verkehrslage oder sonstige wichtige Umstände bedingt ist. Dementsprechend macht auch kurzfristiges Halten an der fraglichen Strecke ohne Entrichtung der Parkgebühr verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, da der Verordnungsgeber selbst kurzfristiges Halten nicht von der Gebührenpflicht ausnehmen wollte, was aus der Bestimmung des § 6 Z 4 der Klagenfurter Parkgebührenverordnung 1991 hervorgeht, wonach unter den Ausnahmen "Taxis, die zum Zweck der Kundenaufnahme oder Abfertigung anhalten" von der Gebührenpflicht ausdrücklich ausgenommen sind, auf welche sich der Beschuldigte nicht berufen konnte.