RS UVS Oberösterreich 1997/10/01 VwSen-221447/2/Kl/Rd

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Veröffentlicht am 01.10.1997
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Rechtssatz

Aktenkundig erwiesen und von der Bw zu keiner Zeit angefochten sondern selbst ausgeführt, trat die Bw als "B, Dienstleistungen in der autom. Datenverarbeitung, Versicherungen, Vermittlungen" auf. Die Bw ist Gewerbeinhaberin  des freien Gewerbes "Dienstleistungen in der autom. Datenverarbeitung und Informationstechnik" sowie des Gewerbes "Versicherungsagent". Mit Aussendung im Jänner und Februar 1995 (datiert mit 26.1.1995) bot das EDV-Buchungsbüro M, im Rahmen des Dienstleistungsunternehmens "Dienstleistungen in der autom. Datenverarbeitung, Bearbeiten von vorkontierten Belägen, statistische und steuerliche Auswertungen, ... die Intrastat-Meldung, die im Rahmen der EU-Richtlinien zur monatlichen Rechnungswesenpflicht gehört, als Dienstleistung an". In einem weiteren Rundschreiben wird dazu erläutert, daß die Buchhaltung hinsichtlich Importe sowie Exporte genauer zu führen ist seit dem EU-Beitritt, indem nämlich alle drei Monate eine zusammenfassende Meldung über die Umsätze der einzelnen UID-Nummern an das Finanzamt, sowie davon unabhängig eine monatliche Meldung mit den Zolldeklarationsnummern der einzelnen Waren auszufüllen ist und von den gesamten Importen eine Erwerbssteuer zu berechnen ist. Auf der Seite 2 des Rundschreibens wird erklärt, "grundsätzlich ist es in unserem Betrieb möglich, alle diese Meldungen für Sie zu machen. Wir sind jedoch sicherlich, speziell im Bereich der Intrastat-Meldung auf Ihre Mithilfe angewiesen, um den Waren die richtigen Zolldeklarationsnummern zuordnen zu können" (sh.

Beilagen zur Stellungnahme vom 29.5.1995, ON 5 des erstinstanzlichen Aktes).

Aus den der Anzeige der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 14.4.1995 angeschlossenen Kopien sind weiters die im Faktum 2 des Straferkenntnisses angeführten Tätigkeiten betreffend der Y GesmbH dokumentiert. Die entsprechenden Schriftstücke wurden von der Bw unterzeichnet. Aus der Versicherungserklärung an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ist auch ersichtlich, daß in der Rubrik "... daß die SVA diese Fragen direkt mit Ihrem Steuerberater klärt, werden Sie ersucht, Name, Anschrift und Telefonnummer des Steuerberaters bekanntzugeben" das "B", angegeben wurde. Weiters wurde dem Finanzamt P auch eine Vollmacht vom 21.12.1994 zugunsten der Bw betreffend die Steuernummer vorgelegt. Mit Bescheid des Finanzamtes P vom 2.1.1995 wurde die Bw gemäß § 84 Abs.1 BAO als Bevollmächtigte des abgabepflichtigen Y abgelehnt. Begründend wurde dazu ausgeführt, daß sie nicht dem in den §§ 31 bis 33 der WTBO umschriebenen Personenkreis angehöre.

Wie aus dem Rundschreiben vom Jänner 1995 eindeutig ersichtlich ist, ist bei Import- und Exportgeschäften im Binnenmarkt nunmehr eine genauere Buchhaltung erforderlich, um eine richtige Zuordnung der Umsätze zu einzelnen UID-Nummern durchführen und eine richtige Erklärung der Erwerbssteuern bzw. Vorsteuer abgeben zu können. Demgemäß deklariert die Bw die Intrastat-Meldung als eine der Rechnungswesenpflichten.

Im Sinn des obzitierten § 33 WTBO ist aber die Anlage, die Führung und der Abschluß kaufmännischer Bücher für ihre Auftraggeber, die Beratung und Hilfeleistung auf dem Gebiet des Abgabenrechts sowie die Beratung auf dem Gebiete des Buchführungs- und Bilanzwesens, jeweils eine Tätigkeit, die den Steuerberatern vorbehalten ist.

Entgegen den Berufungsausführungen bietet nämlich die Bw nicht nur die datenmäßige Erfassung der Einkaufsrechnungen bzw. der UID-Nummern an, sondern darüber hinaus auch die entsprechende Zuordnung der Umsätze und auch der Meldung an das Finanzamt. Für eine derartige Dienstleistung hat aber die Bw keine Berechtigung, da diese Tätigkeit nicht vom freien Gewerbe "Dienstleistungen in der autom.

Datenverarbeitung und Informationstechnik" erfaßt ist. Vielmehr ist gemäß § 33 Abs.1 lit.c WTBO die Vertretung ihrer Auftraggeber im Abgaben- und Abgabenstrafverfahren vor den Finanzbehörden des Bundes eine Tätigkeit der Steuerberater. Dementsprechend  sind auch im von der Bw vorgelegten Formular über die elektronische Übermittlung von Daten an die Abgabenbehörde als Dienstleister, zB Wirtschaftstreuhänder, Lohnverrechnungsstellen udgl., also Berufstätigkeiten nach der WTBO, angeführt.

Es hat daher die Bw durch das Anbieten von über ihre Gewerbeberechtigung hinausgehenden Tätigkeiten den Tatbestand gemäß dem Faktum 1 des angefochtenen Straferkenntnisses erfüllt.

Wie von der Bw auch gar nicht bestritten wurde, hat sie für die Y GesmbH die im Straferkenntnis näher angeführten Tätigkeiten bzw. Dienstleistungen, und zwar in Vertretung dieses Auftraggebers erbracht. Auch diese Leistungen sind Tätigkeiten, die in die Befugnisse von Steuerberatern fallen, wie die Beratung und Hilfeleistung auf dem Gebiet des Abgabenrechts sowie die Vertretung der Auftraggeber im Abgabenverfahren vor den Finanzbehörden gemäß § 33 Abs.1 lit.c WTBO sowie die Vertretung des Auftraggebers in Beitragsangelegenheiten bei Sozialversicherungsträgern gemäß § 33 Abs.2 lit.d WTBO. Diese Tätigkeiten hat die Bw unbestritten im Rahmen ihrer Tätigkeit des  "B", also geschäftsmäßig durchgeführt.

Die Tätigkeit für andere Firmen hingegen wurde im Straferkenntnis nicht vorgeworfen und ist daher auch im Berufungsverfahren nicht zu behandeln. Es sei aber dazu angemerkt, daß die von der Bw in den vorgelegten Werkverträgen angebotene Tätigkeit der Buchhaltung, sowie auch ihr Hinweis, daß sie gelernte und geprüfte Bilanzbuchhalterin sei, geradezu ein klassischer Fall einer Tätigkeit eines Steuerberaters gemäß § 33 Abs.1 lit.d WTBO (die Anlage, die Führung und der Abschluß kaufmännischer Bücher für ihre Auftraggeber), wofür die Bw keine Berufsberechtigung iSd WTBO besitzt.

Es hat daher die Bw auch den Vorwurf nach Faktum 2 des angefochtenen Straferkenntnisses begangen und zu verantworten.

Was das Verschulden anlangt, hat bereits die belangte Behörde gemäß § 5 VStG darauf Bedacht genommen, daß ein Entlastungsnachweis von der Bw nicht  erbracht wurde, weshalb vom Verschulden der Bw, nämlich zumindest Fahrlässigkeit, auszugehen ist.

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis in allen Fakten sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

Schlagworte
UID-Meldung, Rechungslegungspflicht, kein freies Gewerbe der Datenverarbeitung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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