Gemäß § 189 der Postordnung, BGBl Nr. 110/1957 idF BGBl Nr. 96/1994, ist der Empfänger berechtigt, sich die Abholung der für ihn einlangenden Postsendungen bei seinem Abgabepostamt oder bei einem im Postbezirk des Abgabepostamtes liegenden Postamt vorzubehalten. Dies bedeutet, daß in allen Fällen, in denen der Empfänger den Abholvorbehalt erklärt hat, gleichgültig welche Anschrift der Absender angegeben hat, für den Empfänger einlangende Postsendungen nicht an der angegebenen Anschrift zugestellt, sondern beim Abgabepostamt oder bei einem im Postbezirk des Abgabepostamtes liegenden Postamtes zur Abholung bereitgehalten werden. Die Zustellung aufgrund der Angabe "9500 Villach" ist daher ohne weiteren Aufwand möglich. Dementsprechend ist der verwaltungsstrafrechtliche Vorwurf, der Beschuldigte habe gegen die LMKV deshalb verstoßen, weil die Angabe des Postfaches gefehlt habe, mit Rechtswidrigkeit belastet.