RS UVS Kärnten 1997/10/01 KUVS-1366/1/97

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Veröffentlicht am 01.10.1997
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Rechtssatz

Der Geltungsbereich der LMKV beschränkt sich auf das Gebiet der Republik Österreich. Es wird daher auch nur die Erwartungshaltung der Verbraucher in diesem Gebiet geschützt. Wenn nun, wie im vorliegenden Fall, in Österreich, ein vom Beschuldigten in Verkehr gesetztes verpacktes Lebensmittel Grund zur Beanstandung gäbe, so wäre jedenfalls eine Postzustellung unter der Anschrift A Gesellschaft mbH, 9500 Villach, ohne weitere Nachforschung möglich. Es besteht kein Grund zur Annahme, der Verbraucher könnte wegen des Fehlens des internationalen KFZ-Unterscheidungszeichens vor der Postleitzahl in Verbindung mit der Angabe "9500 Villach" zu der Ansicht gelangen, der Erzeuger oder Verpacker säße im Ausland. Dementsprechend ist der verwaltungsstrafrechtliche Vorwurf, der Beschuldigte habe gegen die LMKV deshalb verstoßen, weil die "Landeskennzeichnung" - gemeint ist offenbar das internationale Unterscheidungskennzeichen nach dem Kraftfahrgesetz vor der Postleitzahl - gefehlt hat, mit Rechtswidrigkeit belastet.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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