Gemäß § 4 Z 2 LMKV sind verpackte Waren wie folgt zu kennzeichnen, sofern die §§ 5 - 7 nichts anderes bestimmen: Der Name (Firma oder Firmenschlagwort) und die Anschrift der erzeugenden oder verpackenden Unternehmung oder eines in einem EWR-Mitgliedsstaat niedergelassenen Verkäufers; Name und Anschrift sind im Sinne der Verordnung ausreichend angegeben, wenn die Postzustellung an einen der Genannten, ohne besonderen Aufwand möglich ist, zB genügt "Manner Wien" (vgl. dazu Barfuß, Smolka, Onder, LMR Lebensmittelrecht, Kommentar zu § 4 LMKV, Manz Verlag Wien, 2. Auflage). Gemessen an diesem Maßstab ist die Bezeichnung "A Gesellschaft mbH, 9500 Villach" jedenfalls ausreichend. Dementsprechend ist der verwaltungsstrafrechtliche Vorwurf, der Beschuldigte habe gegen die LMKV deshalb verstoßen, weil die Anschrift "9500 Villach" nicht ausreichend als Kennzeichnung anzusehen ist, mit Rechtswidrigkeit belastet.