Dem Konkretisierungsgebot gemäß § 44a Z 1 VStG ist dann nicht entsprochen, wenn im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses sowie in den Aufforderungen zur Rechtfertigung ausdrücklich angeführt ist, daß die Absturzhöhe 3 m aufgewiesen hat. § 87 Abs 3 BArbSchV jedoch bestimmt, daß erst bei einer Absturzhöhe von mehr als 3 m und bei einer Dachneigung von mehr als 20° geeignete Schutzeinrichtungen vorhanden sein müssen. Auch normiert § 87 Abs 1 BArbSchV, daß bei Arbeiten auf Dächern bis zu einer Absturzhöhe von 3 m Absturzsicherungen, Abgrenzungen und Schutzeinrichtungen abweichend von § 7 entfallen dürfen, wenn die Arbeiten bei günstigen Witterungsverhältnissen sowie von unterwiesenen, erfahrenen und körperlich geeigneten Arbeitnehmern durchgeführt werden. In diesem Fall kann auch die Sicherung der Arbeitnehmer durch Anseilen entfallen, ausgenommen bei Arbeiten im Dachsaum und bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 45°. Gerade weil das Gesetz eine Reihe von unterschiedlichen Sicherungsmaßnahmen vorsieht, ist es erforderlich, die für die Bestrafung maßgeblichen Tatbestandsmerkmale genau zu beschreiben (Einstellung des Verfahrens).