TE Vwgh Erkenntnis 2001/7/11 98/03/0210

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Veröffentlicht am 11.07.2001
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §84 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gruber, Dr. Gall, Dr. Bernegger und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde des J in L, vertreten durch Dr. Dietmar Ritzberger und Dr. Erich Janovsky, Rechtsanwälte in 6130 Schwaz, Innsbrucker Straße 9/III, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 20. März 1996, Zl. U- 12.911/5, betreffend Ausnahmebewilligung gemäß § 84 Abs. 3 StVO 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 14. November 1995 wurde wie folgt abgesprochen:

"Die Bezirkshauptmannschaft Schwaz als Straßenverkehrsbehörde weist das Ansuchen des Herrn J, auf Errichtung von 5 Hinweistafeln und zwar

1. an der Inntal-Autobahn (A-12), 1 km vor der Autobahnausfahrt in Wiesing, von Wörgl kommend, KG Wiesing,

2. an der Inntal-Autobahn (A-12), 1 km vor der Autobahnausfahrt in Wiesing, von Innsbruck kommend, KG Wiesing,

diese beiden Tafeln weisen ein Ausmaß von 150 cm x 150 cm auf und tragen die Aufschrift 'Naturdenkmal Spannagelhöhle, Spannagelhaus am Hintertuxer Gletscher und die Entfernungsangabe mit dem Logo Spannagelhöhe, 2535 m', brauner Untergrund, weiße Schrift,

3. an der Achenseestraße (B-181) bei der Autobahngendarmerie (Bereich Abfahrt von der Inntalautobahn), KG Wiesing,

4. an der Tiroler Straße (B-171), Bereich Kreuzung mit der Zillertalstraße, KG Strass i.Z. und

5. an der Zillertalstraße (B-169), Abzweigung Bereich Tuxer Straße, KG Mayrhofen.

(Diese 3 Hinweistafeln weisen ein Ausmaß von 115 x 31 cm auf, wobei die Aufschrift 'Naturdenkmal Spannagelhöhle 2535 m bei der Zillertaler Gletscherbahn, mit Pfeil' trägt und die Ausführung mit weißer Beschriftung auf braunem Untergrund erfolgt.)

gemäß §§ 84 Abs. 2 und 3 und 94b lit. b) der Straßenverkehrsordnung 1960, letztmalig geändert durch BGBl. Nr. 522/1993 (kurz: StVO 1960), ab."

Der gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung wurde mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid teilweise Folge gegeben, und zwar durch "Bewilligung zur Errichtung einer Hinweistafel im Ausmaß von 115 x 31 cm an der Zillertalstraße (B-171), Abzweigung Bereich Tuxer Straße, KG Mayrhofen, mit der Aufschrift 'Naturdenkmal Spannagl-Höhle, 2.535 m, bei der Zillertaler Gletscherbahn, mit Pfeil'"; im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides heißt es im Wesentlichen, es sei bei der Beurteilung der nach § 84 Abs. 3 StVO 1960 erforderlichen Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung ein strenger Maßstab anzulegen. Aus der im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Stellungnahme der Landesbaudirektion sei ersichtlich, dass der Ort (Schauhöhle in Hintertux) von der Anschlussstelle Wiesing (in deren Bereich die Standorte der Tafeln 1 - 4 lägen) 49,2 km entfernt sei. Entscheidend sei, ob der Hinweis (Standort der Ankündigungen) in einem unmittelbaren, räumlichen Naheverhältnis zu jener Stelle (Schauhöhle) angebracht sei, "wo der Besucher den Bereich betritt". Bekräftigt werde diese Feststellung durch den Umstand, dass die einschlägige "RVS" (Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau) Nr. 5.213, Punkt 13., für Ankündigungen von kulturellen Sehenswürdigkeiten "normiert", dass diese nicht weiter als 15 km von einer Autobahnausfahrt entfernt sein dürften. Für die beantragten Tafeln 1 - 4 läge "die geforderte Qualifikation" durch den Umstand, dass die Standorte der Tafeln nahezu 50 km von der angekündigten Schauhöhle entfernt seien, nicht vor. Im Ergebnis diene daher die Aufstellung der Tafeln 1 - 4 nicht einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer und sei für diese auch nicht von erheblichem Interesse. Daher bedürfe es keiner Prüfung und Auseinandersetzung mit der Frage, ob vom Vorhaben eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs nicht zu erwarten sei.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen diesen Bescheid zunächst vor ihm erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 9. Juni 1998, B 1690/96-6, ab; antragsgemäß wurde die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 84 Abs. 2 StVO 1960 sind außer den im Abs. 1 dieser Gesetzesstelle angeführten Fällen (diese liegen gegenständlich nicht vor) außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten.

Gemäß § 84 Abs. 3 StVO 1960 hat die Behörde Ausnahmen von dem im Abs. 2 enthaltenen Verbot zu bewilligen, wenn das Vorhaben einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dient oder für diese immerhin von erheblichem Interesse ist und vom Vorhaben eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs nicht zu erwarten ist.

Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass die Spannagl-Höhle als Naturdenkmal und im weitesten Sinne als Kulturdenkmal eine bedeutende Sehenswürdigkeit für das gesamte Zillertal als Fremdenverkehrsgebiet von höchster Bedeutung darstelle. Insoweit sei bei der Beurteilung der nach § 84 Abs. 3 StVO 1960 erforderlichen Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung kein strenger Maßstab anzulegen.

Der Beschwerdeführer ist damit insoweit im Recht, als das Tatbestandsmerkmal des erheblichen Interesses für die Straßenbenützer durch die StVO-Novelle 1964, BGBl. Nr. 204, in die Stammfassung des § 84 Abs. 3 StVO 1960 eingefügt wurde. Zur Auslegung dieses Tatbestandsmerkmales zog der Verwaltungsgerichtshof die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, 97 BlgNR X. GP, heran (vgl. schon das Erkenntnis vom 14. Dezember 1988, Zl. 88/03/0053), in denen ausgeführt wird: "Die bisherige Bestimmung des § 84 Abs. 3 hat sich im Hinblick auf den stets zunehmenden Fremdenverkehr als zu streng erwiesen. Künftig sollen unter der Voraussetzung, dass eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs nicht zu erwarten ist, auch für Ankündigungen Ausnahmen bewilligt werden dürfen, die zwar nicht einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dienen, aber doch für sie von erheblichem Interesse sind (z.B. Hinweise ohne Reklamecharakter auf Fremdenverkehrseinrichtungen oder besondere Sehenswürdigkeiten und Hinweise auf Beginnzeiten für Gottesdienste)".

Davon ausgehend hegt der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken, dass Ankündigungen über die Auffindbarkeit einer Sehenswürdigkeit wie die vorliegende grundsätzlich von erheblichem Interesse sein können. Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung nach § 84 Abs. 3 StVO 1960 ist aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stets (vgl. etwa das Erkenntnis vom 24. Mai 1995, Zl. 94/03/0275, mit weiterem Judikaturhinweis), dass nicht bloß ein Interesse allgemeiner Natur an der Art der in der Ankündigung enthaltenen Information, sondern ein solches für die konkrete Ankündigung besteht.

Die beantragte Ankündigung hinsichtlich der Tafeln 1 - 4 soll auf den nahezu 50 km entfernten Ort der Spannagl-Höhle als Sehenswürdigkeit am Ende des Zillertales hinweisen. Das Interesse der Straßenbenützer an einer derartigen Ankündigung kann nur darin liegen, dass sie eine Information über das Vorhandensein dieser Sehenswürdigkeit und über deren örtliche Lage darstellt. Ein konkretes Bedürfnis - als (zumindest) erhebliches Interesse der Straßenbenützer - für die Auffindbarkeit dieser Sehenswürdigkeit ist auf dem Boden des Beschwerdevorbringens nicht zu finden. So wird gar nicht behauptet, dass (hinsichtlich der Tafeln 1 - 4) die Ankündigung für die Straßenbenützer, also in ihrer Funktion als Verkehrsteilnehmer, zur (leichteren) Auffindbarkeit dieser Sehenswürdigkeit - im Sinne der Vermeidung von Umwegen und Erreichung des Zieles auf kürzestem Weg in nicht bloß atypischen Einzelfällen (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 16. Dezember 1998, Zl. 98/03/0240, und vom 22. April 1998, Zl. 97/03/0168) - erforderlich wäre. Es ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde unter Bezugnahme auf die Entfernung von nahezu 50 km davon ausgegangen ist, dass ein (zumindest) erhebliches Interesse der Straßenbenützer an der Ankündigung an den beantragten Orten nicht bestehe und schon aus diesem Grund das Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Bewilligung nach § 84 Abs. 3 StVO 1960 verneint wurde. Genügt doch, wie bereits gesagt, ein Interesse bloß allgemeiner Natur an der Art der in der Ankündigung enthaltenen Information nicht.

Soweit sich der Beschwerdeführer aber unter Verweis auf die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen eine unsachliche Differenzierung der Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau wendet, so ist er darauf zu verweisen, dass die belangte Behörde diese Richtlinie erkennbar nicht (als präjudiziell) angewendet, sondern nur zur Stützung ihres Standpunktes über das mangelnde räumliche Naheverhältnis der Tafeln 1 - 4 zur Schauhöhle herangezogen hat. Dieser Standpunkt ist aber nach dem oben Gesagten - jedenfalls im Hinblick auf die Entfernung von nahezu 50 km - nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 11. Juli 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998030210.X00

Im RIS seit

27.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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