Exportiert eine Firma, in welcher der Beschuldigte handelsrechtlicher Geschäftsführer ist, Abfälle in Form von Kunststoffmahlgut (ursprünglich PET-Flaschen), welches weder vor noch nach der Vermahlung einem Waschvorgang zugeführt worden ist, und zwar im August 1994 eine Menge von 479.709 kg nach Indien und in der Zeit zwischen August und Oktober 1995 eine Menge von
178.591 kg in die Niederlande, ohne daß für diese Ausfuhren eine Bewilligung des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie erteilt worden ist, ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich und kann der Hinweis auf die Ausnahmeverordnung 1994 nicht exkulpieren, weil diese nur Produktionsabfälle (Fehlchargen, Angußstücke, Verschnitte) u.a. von sortenreinen Kunststoffen aus Polyethylenterephthalat (PET), welche zur stofflichen Verwertung bestimmt sind, von der Bewilligungspflicht gemäß § 35 AWG ausnimmt und nicht, wie vorliegend, Kunststoffabfälle, welche aus der Haushaltssammlung stammten und in Form von Kunststoffmahlgut (ursprünglich PET-Flaschen), welches weder vor noch nach der Vermahlung einem Waschvorgang zugeführt wurde, exportiert wurde.