Bestellt der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma A bei der inländischen Firma B diverse Ventilkäfige zu einem bestimmten Liefertermin mit einer Pönale von 5 % des Gesamtauftragsvolumens bei Verzug und hat diese Ventilkäfige nicht die Firma B hergestellt sondern ihrerseits diese bei der slowakischen Firma C in Auftrag gegeben und fordert nun die Firma B von der Firma C, um die Pönalevereinbarung nicht schlagend werden zu lassen, Monteure dieser ausländischen Firma C zur Vollendung der noch ausstehenden Montagearbeiten bei der Firma A an, welche diese Arbeiten bei der Firma A auch erbrachten, begründet die Firma A, deren Geschäftsführer der Beschuldigte ist, mit den Montagearbeitern der ausländischen Firma C kein Beschäftigungsverhältnis (Einstellung des Verfahrens).