Der Begriff "Dulden" im Sinne vom § 69 Abs 3 Arbeitnehmerschutzgesetz ist so zu verstehen, daß jemand etwas über sich ergehen läßt, mit Gelassenheit erträgt bzw daß jemand einen Zustand fortbestehen läßt, gelten läßt, ohne ernsthaften Widerspruch einzulegen oder Maßnahmen dagegen zu ergreifen. Ebenso setzt der Begriff "Dulden" voraus, daß jemand von einem bestimmten Zustand Kenntnis hat. Hat der Beschuldigte sich zum Zeitpunkt der Beanstandung des Arbeitnehmers durch das Arbeitsinspektorat nicht auf der Baustelle befunden, kann ihm aus diesem Grund nicht zur Last gelegt werden, er habe es geduldet, daß sein Arbeitnehmer die ihm zur Verfügung gestellten Sicherheitsschuhe (§ 69 Abs 3 ASchG) nicht verwendet. (Einstellung des Verfahrens).