Erteilt der Beschuldigte einem Ausländer den Auftrag, den Traktor mit dem von diesem angetriebenen Häcksler zu bedienen (der Beschuldigte erhielt diesen Auftrag von der Straßenverwaltung) ohne daß eine entsprechende Beschäftigungsbewilligung vorliegt, so liegt eine illegale Ausländerbeschäftigung und keine gefälligkeitshalber erbrachte Arbeitsleistung vor, wenn der Ausländer in regelmäßigen Zeitabständen zur Gebietskrankenkasse angemeldet war und dieser ohne die Miete zu bezahlen, beim Beschuldigten wohnte.