Die Bestrafung eines ungeprüften Verkehrsteilnehmers nach § 5 Abs 2 StVO hat nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwar zur Voraussetzung, daß er vom einschreitenden Straßenaufsichtsorgan über die Folgen der Verweigerung belehrt wird (VwGH 28.3.1985, Zl. 85/02/0023; 20.3.1986, Zl. 85/02/0212 u.a.). Die erkennende Behörde ist jedoch zur Ansicht gelangt, daß diese höchstgerichtliche Judikatur auf den vorliegenden Fall, auch wenn es sich beim Berufungswerber um einen Radfahrer und somit um einen ungeschulten Fahrzeuglenker handelt, nicht anwendbar ist. So wurde der Berufungswerber unbestritten im Jahre 1992 wegen einer gleichartigen Verwaltungsübertretung rechtskräftig bestraft. Aufgrund dieses Umstandes kann davon ausgegangen werden, daß dem Berufungswerber die rechtlichen Folgen einer Alkotestverweigerung bekannt sein mußten, weshalb er sich nicht mit Erfolg auf die nicht erfolgte diesbezügliche Belehrung berufen kann.