TE Vwgh Erkenntnis 2001/7/11 2001/03/0112

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Veröffentlicht am 11.07.2001
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs2 idF 1994/518;
StVO 1960 §99 Abs1 litb idF 1994/518;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde des W in Graz, vertreten durch Dr. Josef List, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Schmiedgasse 40, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 14. Juni 2000, Zl. UVS 303.8-10/1999-20, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 27. August 1999 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe sich an einem näher bezeichneten Tatort und zu einem bestimmten Tatzeitpunkt nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet habe werden können, dass er "am 22.05.1999 um 23.58 Uhr einen nach dem Kennzeichen bestimmten PKW an einer näher umschriebenen Örtlichkeit gelenkt habe. Wegen dieser Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO 1960 verhängte die genannte Bezirkshauptmannschaft eine Geldstrafe in der Höhe von S 26.000,--.

Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid "mit der Maßgabe abgewiesen, dass das Lenken des Fahrzeuges am 21. Mai 1999 um 23.58 Uhr erfolgte".

Die belangte Behörde hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen: Der Beschwerdeführer habe am 21. Mai 1999 Geburtstag gefeiert und alkoholische Getränke konsumiert. Nach Beendigung der Geburtstagsfeier habe zwar Frau I.H. das Kraftfahrzeug mit einem näher genannten behördlichen Kennzeichen bis auf die Höhe des Parkplatzes der Shell-Tankstelle Wiener Straße Nr. 182 gelenkt. Danach habe sie das Fahrzeug verlassen und den Zündschlüssel stecken lassen. Der am Beifahrersatz mitfahrende Beschwerdeführer habe den Zündschlüssel zu sich genommen und das in unmittelbarer Nähe befindliche Cafe D. aufgesucht. Gleichzeitig habe ein Streifenwagen der Bundespolizeidirektion Graz die Wiener Straße in Richtung Norden befahren. Beim Passieren des Parkplatzes vor der Shell-Tankstelle hätten die darin sitzenden beiden Beamten eine mit einem grauen Anzug bekleidete männliche Person an der halb geöffneten Fahrzeugtüre des besagten Kraftfahrzeuges erkennen können. Eben diese Person habe sich wankend zum Cafe D. begeben. Auf Grund dieser Wahrnehmungen seien die beiden Beamten wieder zum Parkplatz der Shell-Tankstelle zurückgekehrt und hätten dabei feststellen können, dass sich keine weitere Person auf dem Vorplatz dieser Tankstelle aufgehalten habe. Nach Überprüfung der Motorhaube des besagten Fahrzeuges, welche warm gewesen sei, hätten sich die beiden Beamten in das genannte Cafe begeben. Darin sei lediglich der Beschwerdeführer als einziger Gast anwesend gewesen. Ein Beamter habe beim Beschwerdeführer eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchgeführt und den Zulassungsschein verlangt, welchen der Beschwerdeführer nicht mitgeführt hätte. Dieser hätte dem Beamten seinen Führerschein ausgehändigt, weiters sei diesem im Zug der Amtshandlung vom Beschwerdeführer der Zündschlüssel für das besagte Kraftfahrzeug übergeben worden. Dieser Beamte habe den begründeten Verdacht gehabt, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug zum besagten Parkplatz gelenkt habe, und habe ihn am 22. Mai 1999 um 00.06 Uhr aufgefordert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt überprüfen zu lassen. Der Beschwerdeführer habe die Durchführung des Alkotests mit dem Bemerken abgelehnt, das Fahrzeug nicht gelenkt zu haben. Hierauf hätten die Beamten die Amtshandlung für beendet erklärt und eine Abnahmebestätigung für den einbehaltenen Führerschein ausgestellt. Es könne nicht widerlegt werden, dass das besagte Fahrzeug von Frau I.H. zu dem genannten Parkplatz der Shell-Tankstelle gelenkt worden sei. Vorliegend sei jedoch relevant, auf Grund welcher Verdachtsmomente die einschreitenden Beamten davon ausgehen haben können, dass der Beschwerdeführer selbst das Fahrzeug zur Tankstelle gelenkt habe. Hiezu sei auszuführen, dass im Zug des Vorbeifahrens eine männliche Person bei geöffneter Fahrzeugtüre bei der nicht mehr geöffneten Shell-Tankstelle gesehen worden sei und selbige Person schwankend das Cafe D. aufsuchen habe wollen. Weiters sei der Beschwerdeführer der einzige Gast in dem genannten Cafe gewesen, welches unmittelbar vom Wirt selbst mangels Geschäftsganges habe geschlossen werden sollen. Ein weiteres Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer verdächtig gewesen sei, das Fahrzeug gelenkt zu haben, habe darin bestanden, dass dieser im Besitz des Zündschlüssels für dieses Fahrzeug gewesen sei. Auch sei zu berücksichtigen, dass auf dem Tankstellenareal von den beiden Polizeibeamten keine weitere Person habe angetroffen werden können. Daraus resultiere, dass der Beamte wegen der genannten Indizien mit Recht von dem Verdacht habe ausgehen können, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug gelenkt habe. Somit sei dieser verpflichtet gewesen, den Alkotest abzulegen. Erst für den Fall des Ablegens des Alkotestes seien die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente geeignet gewesen, seine tatsächliche Unschuld zu beweisen.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die vorliegende - vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung mit Beschluss vom 27. Februar 2001, B 60/01, abgetretene - Beschwerde erwogen:

2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass eine Person, die kein Fahrzeug gelenkt habe und auch als Fußgänger keinen Verkehrsunfall verursacht habe, straflos betrunken sein könne und daher nicht zu einem Alkotest verhalten werden dürfe. Der von einem Straßenaufsichtsorgan geäußerte Verdacht, dass er ein Personenfahrzeug im betrunkenen Zustand gelenkt habe, möge zwar das Organ berechtigen, die Alkoholprobe zu verlangen, doch müsse ihm als Verdächtigen die Möglichkeit eingeräumt sein, diesen Verdacht zu entkräften. Wenn aber der Verdacht entkräftet und festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer kein Fahrzeug im betrunkenen Zustand gelenkt habe, dann müsse damit auch das Ungehorsamsdelikt der Verweigerung wegfallen und zumindest die Straflosigkeit des Beschwerdeführers die Folge sein. Der subjektive Eindruck des Verdachts eines Straßenaufsichtsorganes könne nicht die objektive Grundlage "für das Gehorsamsdelikt der Testverweigerung darstellen, wobei dieser Verdacht objektiv gar nicht oder nur sehr schwer nachüberprüfbar wäre". Auch im vorliegenden Fall habe es eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens bedurft, um festzustellen, dass der Beschwerdeführer kein Fahrzeug gelenkt habe, "wobei trotz

Nachweises verschiedener 'Ungereimtheiten' ... der subjektive

Verdacht nicht entkräftet werden" habe können. Im angefochtenen Bescheid sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer kein Fahrzeug gelenkt habe.

2.2. § 5 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159 i. d.F. der 19. Straßenverkehrsordnungs-Novelle, BGBl. Nr. 518/1994 (StVO), lautet:

"(2) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb zu nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand

1.

ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder

2.

als Fußgänger einen Verkehrsunfall verursacht zu haben,

auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen."

Gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO begeht u.a. eine Verwaltungsübertretung, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

2.3. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers steht die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegen, wonach sich aus dem klaren Wortlaut des § 5 Abs. 2 zweiter Satz StVO ergibt, dass eine Berechtigung zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt bereits dann besteht, wenn eine Person bloß "verdächtig" ist, u.a. ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Dass die Weigerung der so "verdächtigten" Person, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, eine Verwaltungsübertretung bildet, ergibt sich im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 99 Abs. 1 lit. b StVO, wobei der objektive Tatbestand bereits mit der Weigerung, sich dem Test zu unterziehen, vollendet ist. Daraus folgt, dass es - entgegen der Beschwerde - rechtlich unerheblich ist, ob im Zug des darauf folgenden Verwaltungsstrafverfahrens der Beweis erbracht werden kann, dass der Beschuldigte tatsächlich ein Fahrzeug gelenkt hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Mai 2001, Zl. 2001/03/0111, mwH).

2.4. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 11. Juli 2001

Schlagworte

Alkotest VoraussetzungAlkotest Verweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001030112.X00

Im RIS seit

27.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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