Zwei Übertretungen nach § 5 Abs 1 iVm. § 3 Abs 1 Stmk KehrO liegen vor, wenn der Eigentümer der Feuerungsanlage am 25.9.1995 und am 20.11.1995 nicht dafür sorgt, daß die Reinigung und Überprüfung der Feuerungsanlage durch den zuständigen Rauchfangkehrermeister durchgeführt werden kann.