Die verwaltungsstrafrechtliche Haftung trifft grundsätzlich jeden zur Vertretung nach außen Berufenen, unabhängig davon, ob dies auf Gesetz oder auf einen sonstigen Rechtsakt zurückzuführen ist, soferne
a) die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen oder
b) nicht verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 Abs 2 VStG bestellt sind.
Liegt eine solche bei der handelsrechtlichen Geschäftsführung der Beschuldigten nicht vor, ist die Beschuldigte verwaltungsstrafrechtlich exkulpiert (Einstellung des Verfahrens).