TE Vwgh Beschluss 2001/7/11 2001/03/0089

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Veröffentlicht am 11.07.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
56/03 ÖBB;

Norm

HochleistungsstreckenG 1989 §6 Abs1;
HochleistungsstreckenG 1989 §6 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, in der Beschwerdesache 1. des M in Ebenthal, 2. des O in Ebenthal, 3. der I in Klagenfurt, 4. des F in Ebenthal, und

5. des O in Ebenthal, alle vertreten durch Dr. Heinz Walther, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Alter Platz 23/I, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, vom 12. Februar 2001, Zl. 299.810/2-II/C/12/01, betreffend Enteignung (mitbeteiligte Partei: E AG, Vivenotgasse 10, 1120 Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 16. März 2000 wurde der mitbeteiligten Partei die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für den Abschnitt Althofen/Drau - Klagenfurt, Bestands-km 111, 114 bis Bestands-km 124,095 der Koralmbahn Graz - Klagenfurt erteilt. Mit Schreiben vom 3. August 2000 hat die mitbeteiligte Partei den Antrag auf Enteignung der für das gegenständliche Projekt in Anspruch zu nehmenden näher bezeichneten Grundflächen gestellt.

Der Landeshauptmann von Kärnten hat als Erstbehörde am 21. September 2000 eine Ortsverhandlung abgehalten und über den Enteignungsantrag der mitbeteiligten Partei in der Folge mit Bescheid vom 23. Oktober 2000 entschieden.

Gegen diesen Bescheid haben die beschwerdeführenden Parteien mit Schreiben vom 9. November 2000 Berufung erhoben.

2. Mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie (der belangten Behörde) vom 12. Februar 2001 wurde diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde erachtete die Berufung deshalb als zulässig, weil sich diese "nicht nur auf die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung, sondern auf den gesamten Bescheidinhalt" beziehe. Ferner heißt es in der Begründung des angefochtenen Bescheides:

"In der Berufungsbegründung beziehen sich die Berufungswerber ausschließlich auf die Beiziehung von Dipl.-Ing. H und Dipl.- Ing. R als im Sinne des § 53 Abs 1 AVG 'ausgeschlossene' Sachverständige. Dipl.-Ing. H und Dipl.-Ing. R wurden dem gegenständlichen Enteignungsverfahren von der erstinstanzlichen Behörde jedoch als Sachverständige für Liegenschaftsbewertung beigezogen. Damit wird von den Berufungswerbern in Wahrheit aber ausschließlich ein Verfahrensmangel in Zusammenhang mit der Entscheidung über die Höhe der Entschädigung und damit eine Rechtswidrigkeit der Festsetzung der Höhe der Entschädigung geltend gemacht.

Dies deshalb, da der Berufungsbegründung keinerlei Anhaltspunkte dahingehend zu entnehmen sind, dass die Berufungswerber auch eine Rechtswidrigkeit der Entscheidung über Gegenstand und Umfang der Enteignung geltend machen wollten. Die Berufungswerber haben in ihrer im Zuge der am 21.9.2000 im Gegenstand durchgeführten Enteignungsverhandlung abgegebenen Stellungnahme sogar vielmehr ausdrücklich zugestanden, dass gegen das Eisenbahnprojekt, 'so wie es vom eisenbahntechnischen Sachverständigen erläutert wurde, natürlich keinerlei Bedenken bestehen und keine Einwendungen gegen die Beiziehung des eisenbahntechnischen Sachverständigen erhoben werden.' In diesem Zusammenhang darf darauf hingewiesen werden, dass als eisenbahntechnischer Sachverständiger Dipl.-Ing. P dem gegenständlichen Verfahren beigezogen worden ist. Die Berufungswerber haben in der Folge in ihrer Berufung auch keinerlei Einwendungen gegen dessen Bestellung erhoben. Im Übrigen wäre hinsichtlich derartiger Einwendungen jedenfalls Präklusion gemäß § 42 AVG eingetreten.

Eine Entscheidung über die Höhe der Entschädigung im Enteignungsbescheid, selbst wenn sich diese auf Gutachten allenfalls 'ausgeschlossener' Sachverständiger stützt, kann jedoch keine Rechtswidrigkeit der Entscheidung über Gegenstand und Umfang der Enteignung zur Folge haben und ist die gegenständliche Berufung daher insofern nicht begründet.

Hinsichtlich der von den Berufungswerbern in Zusammenhang mit der Bestellung von 'ausgeschlossenen' beziehungsweise 'befangenen' Sachverständigen im Sinne des § 53 Abs 1 AVG, die mit der Erstellung von Gutachten betreffend die Bewertung der Liegenschaften befasst waren, geltend gemachten Verletzung von Verfahrensvorschriften ist Folgendes auszuführen:

Verfahrensvorschriften haben den Zweck, die inhaltliche Richtigkeit der zu treffenden Entscheidung zu gewährleisten. Einem allfälligen Verfahrensmangel in Zusammenhang mit der Entscheidung über die Höhe der Entschädigung kann daher kein größeres Gewicht zukommen als einer inhaltlich verfehlten Entscheidung über die Höhe der Entschädigung selbst. Da im vorliegenden Fall die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung wegen inhaltlicher Unrichtigkeit im Verwaltungsverfahren nicht bekämpft werden kann, kann diese demgemäß umso weniger wegen eines Verfahrensmangels, der ausschließlich im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Höhe der Entschädigung steht, bekämpft werden.

Die Berufungswerber konnten mit dem geltend gemachten Verfahrensmangel somit auch keine allfällige Rechtswidrigkeit der Entscheidung über die Höhe der Entschädigung geltend machen und war die Berufung daher insgesamt als unbegründet abzuweisen.

Abschließend ist festzuhalten, dass den Berufungswerbern aufgrund der Tatsache, dass die von diesen angestrebte Bestellung anderer Sachverständiger für die Bewertung der zu enteignenden Liegenschaften und damit eine neuerliche Entscheidung über die Höhe der Entschädigung ohnehin Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens sein wird, jegliche Beschwer im gegenständlichen Verfahren fehlt."

In der Beschwerde wird die Aufhebung dieses Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt. Als Beschwerdepunkt wird in der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes übermittelten Beschwerdeergänzung Folgendes geltend gemacht:

"Das Recht, in dem die beschwerdeführenden Parteien verletzt zu sein behaupten, wird in der Weise bestimmt bezeichnet, dass wir eine Entschädigung für die enteignete Grundfläche in Höhe von S 656.700,-- begehren.

Wir erachten uns in unseren Rechten insofern verletzt, als die mit S 461.879,-- (2.189 m2 x S 211,--) festgesetzte Entschädigung für Grundablöse weder dem Grunde noch der Höhe nach in einem mängelfreiem Verfahren ermittelt wurde.

Hingegen wird die bescheidmäßige Entschädigung für die vorübergehende Grundinanspruchnahme der Höhe nach nicht in Beschwerde gezogen."

In der Beschwerdeergänzung bringen die beschwerdeführenden Parteien weiters vor, dass sie "in der Zwischenzeit beim Bezirksgericht Klagenfurt einen Antrag auf Festsetzung der Entschädigung im Sinn der erteilten Rechtsmittelbelehrung eingebracht" hätten, und dieses Verfahren zu 26 Nc 3/01g anhängig sei.

3. Die vorliegend maßgeblichen Regelungen des § 6 Abs. 1 und 2 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl. Nr. 135/1989, lauten wie folgt:

"(1) Der Landeshauptmann hat in einem Enteignungsbescheid (§§ 2 und 3 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954) für den Bau einer Hochleistungsstrecke zugleich mit Gegenstand und Umfang der Enteignung die Höhe der Entschädigung unter Setzung einer angemessenen Leistungsfrist festzusetzen. Die Höhe der Entschädigung ist auf Grund einer Sachverständigenschätzung nach den Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 zu ermitteln. Im Falle eines Übereinkommens über die Höhe der Entschädigung tritt im Enteignungsbescheid an die Stelle der Entscheidung über die Entschädigung die Beurkundung des Übereinkommens. Die Leistungsfrist beginnt mit der Rechtskraft des Enteignungsbescheides.

(2) Eine Berufung bezüglich der Höhe der nach Abs. 1 festgesetzten Entschädigung ist unzulässig, doch steht es jedem der beiden Teile frei, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung bei jenem Bezirksgericht zu begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Auf das Recht zur Anrufung des Gerichtes sind die Parteien hinzuweisen. Mit der Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Entschädigung außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung kann ohne Zustimmung des Antraggegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die im Enteignungsbescheid festgesetzte Entschädigung als vereinbart."

Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht klar hervor, dass mit diesem Bescheid jedenfalls nicht über die Höhe der Entschädigung abgesprochen wurde.

Durch die von der beschwerdeführenden Partei vorgenommene Bezeichnung des Beschwerdepunktes wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa den Beschluss vom 4. April 2001, Zl. 99/18/0293, m.w.H.).

Die beschwerdeführenden Parteien haben den Beschwerdepunkt dahingehend festgesetzt, dass sie sich durch den angefochtenen Bescheid (lediglich) bezüglich der Höhe der Entschädigung in ihren Rechten als verletzt betrachten. Über die Höhe der Entschädigung wurde mit dem angefochtenen Bescheid jedoch nicht abgesprochen, sodass die beschwerdeführenden Parteien durch diesen Bescheid nicht in dem als Beschwerdepunkt bezeichneten Recht verletzt werden konnten.

4. Die Beschwerde war daher wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 11. Juli 2001

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001030089.X00

Im RIS seit

12.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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