RS UVS Kärnten 1997/10/20 KUVS-1330/5/96

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Veröffentlicht am 20.10.1997
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Rechtssatz

Wird durch die Beschuldigte ein 13-ender-Hirsch der Klasse I erlegt, obwohl ein solcher zum Abschuß nicht frei war, macht sie sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Dabei kann der Hinweis, daß die Behörde schon mehrfach auf eine verbesserte Erfüllung der Abschußzahlen gedrängt hatte und es hier nicht allein zur Androhung einer Bestrafung mangels Abschußerfüllung gekommen war, nicht exkulpieren, da das Beschießen eines Stückes Wild ohne einer unmittelbar vorausgegangenen gewissenhaften Ansprache jedenfalls als fahrlässig anzusehen ist. Konnte überdies wegen der besonderen örtlichen Situation - vorliegend konnte der Hirsch nicht in seiner Gesamtheit sondern nur das "Blatt" gesehen werden - das Stück nicht angesprochen werden und wird bei Vorliegen dieser Voraussetzung ein Hirsch in Erlegungsabsicht beschossen und dadurch ein Abschuß entgegen dem Abschußplan bewirkt, so ist der Schütze jedenfalls verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich und ist dieses Verhalten auch nicht als geringfügig im Sinne des § 21 VStG zu beurteilen.

Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.4.1998, Zl. 97/03/0377-7, womit die Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 20.10.1997, Zl. KUVS-1330/5/96, betreffend Übertretung des Kärntner Jagdgesetzes 1978, als unbegründet abgewiesen wird.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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