§ 4 Abs 5 ArbIG regelt die Vorsorgepflichten, die den Arbeitgeber bei seiner Abwesenheit von der Betriebsstätte oder Arbeitsstelle treffen. Danach hat eine im Betrieb anwesende Person den Arbeitsinspektionsorganen die Besichtigung zu ermöglichen (1. Fall), sie auf deren Verlangen zu begleiten (2. Fall), die erforderlichen Auskünfte zu erteilen (3. Fall) sowie Einsicht in Unterlagen zu gewähren (4. Fall).
Hier wurden die Sachverhalte zum 1. und zum 4. Fall verwirklicht. Daß es sich bei § 4 Abs 5 ArbIG nicht um einen einzigen strafbaren Tatbestand handelt, ergibt sich daraus, daß die Strafnorm des § 24 Abs 1 ArbIG - diese regelt die Bestrafung des Arbeitgebers, der im Betrieb anwesend ist und (selbst) die entsprechenden Pflichten verletzt - für jeden der 4 Fälle eine eigene Bestimmung enthält (es sind dies Z 1a, Z 2b, Z 2c und Z 3). Würde man bei gleichzeitiger Verwirklichung der 4 Fälle des § 4 Abs 5 ArbIG nur ein Delikt annehmen, hätte das zur Folge, daß der Arbeitgeber bei persönlicher Abwesenheit von der Betriebsstätte immer nur in einem geringeren Ausmaß strafbar wäre als bei Anwesenheit.
Wegen der Verwirklichung der Tatbestände nach § 4 Abs 5 ArbIG
1. und 4. Fall waren daher 2 Strafen nach § 24 Abs 1 Z 1b ArbIG zu verhängen.
Dagegen ist der Sachverhalt nach § 4 Abs 1 ArbIG vom Unrechtsgehalt des Sachverhalts nach § 4 Abs 5 1. Fall umfaßt und durch ihn konsumiert, da - wenn eine im Betrieb anwesende Person den Arbeitsinspektionsorganen die Besichtigung nicht ermöglicht - damit automatisch auch der Tatbestand des § 4 Abs 1 (Verstoß gegen Berechtigung der Arbeitsinspektionsorgane, Betriebsstätten jederzeit zu besichtigen) verwirklicht wird. Eine Übertretung nach § 4 Abs 5 (und nicht auch nach § 4 Abs 1) liegt vor, wenn die im Betrieb anwesende Person nach einstündiger Dauer der Besichtigung des Betriebes durch die Arbeitsinspektionsorgane vom Arbeitgeber telefonisch angewiesen wird, nichts mehr zu sagen, da er (der Arbeitgeber) selbst kommen werde, wodurch bestimmte Teile des Betriebes nicht mehr kontrolliert werden konnten.