RS UVS Kärnten 1997/10/22 KUVS-K2-1272/4/97

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Veröffentlicht am 22.10.1997
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Rechtssatz

Wird an den Beschuldigten, welcher das Alkoholisierungssymptom "Alkoholgeruch" aufwies, die Aufforderung zur Ablegung der Atemluftuntersuchung gerichtet und bringt der Beschuldigte in der Folge zum Ausdruck die Atemluftuntersuchung nicht zu machen, macht er sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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