TE Vwgh Erkenntnis 2001/7/11 98/03/0165

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Veröffentlicht am 11.07.2001
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §1 Abs1;
StVO 1960 §1;
StVO 1960 §35 Abs1;
StVO 1960 §35 Abs2;
StVO 1960 §35;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Bernegger, Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde der W m.b.H. in Graz, vertreten durch Dr. Michael Nierhaus, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Hilmgasse 10, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Jänner 1998, Zl. 11-22- 2/98-1, betreffend Maßnahme zur Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen gemäß § 35 Abs. 1 StVO 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei ist schuldig, dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 14. Juli 1997 wurde die beschwerdeführende Partei verpflichtet, die südliche Hälfte der unmittelbar an der B 73, Kilometer 9,8, westlich derselben stehenden Plakatwand im Ortsgebiet Gössendorf, die von der Einmündung der Straße "Am Hofacker" bis zum neuen Telegrafenmast reicht, gemäß § 35 Abs. 1 lit. a StVO 1960 im Bereich der Einmündung der Straße "Am Hofacker" in die B 73, zwei Meter in Richtung Westen zurückzuversetzen, damit die Sicherheit der aus der Straße "Am Hofacker" in die B 73 "einmündenden" Verkehrsteilnehmer nicht weiter beeinträchtigt werde. Im Bereich des vorgenannten Telegrafenmastes habe die Zurückversetzung mit Null Zentimeter geradlinig in Richtung Süden bis auf zwei Meter bei der Ausfahrt "Am Hofacker" zu beginnen.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. Jänner 1998 wurde - u.a. - die von der beschwerdeführenden Partei dagegen erhobene Berufung abgewiesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die beschwerdeführende Partei die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 35 Abs. 1 StVO 1960 hat die Behörde, wenn es die Sicherheit des Straßenverkehrs erfordert, die Besitzer von Gegenständen, die auf der Straße oder auf Liegenschaften in der Umgebung der Straße angebracht sind und durch ihre Beschaffenheit oder Lage oder durch die Art ihrer Anbringung oder ihrer Anordnung geeignet sind, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu beeinträchtigen, durch Bescheid zu verpflichten, a) die Lage oder die Art der Anbringung oder die Anordnung des Gegenstandes so zu ändern, dass die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht weiter beeinträchtigt wird, oder b) wenn eine in lit. a bezeichnete Änderung nicht ausreicht, die Gegenstände zu beseitigen.

Nach Abs. 2 der genannten Bestimmung ist eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs durch die in Abs. 1 bezeichneten Gegenstände insbesondere dann anzunehmen, wenn sie die Straßenbenützer blenden, die freie Sicht über den Verlauf der Straße oder auf Einrichtungen zur Regelung oder Sicherung des Verkehrs behindern oder mit solchen Einrichtungen, insbesondere mit Straßenverkehrszeichen oder mit Lichtzeichen (§ 38), verwechselt werden können, oder die Wirkung solcher Einrichtungen herabmindern.

Die belangte Behörde kam auf Grund des Ermittlungsverfahrens, in dessen Zuge insbesondere auch ein Ortsaugenschein (am 9. Juli 1997) unter Beteiligung eines Vertreters der beschwerdeführenden Partei durchgeführt und ferner eine Äußerung des Kuratoriums für Verkehrssicherheit eingeholt wurde, zu dem Ergebnis, dass die gegenständliche ca. 3 1/2 m hohe Plakatwand an der B 73 auf Höhe der Einbindung der Gemeindestraße "Am Hofacker" in Fahrtrichtung Hausmannstätten rechts der Bundesstraße in einer Weise errichtet worden sei, dass es zu einer starken Beeinträchtigung der Sicht der Verkehrsteilnehmer und damit zu einer Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs komme. Es seien - wie die Besichtigung durch einen Sachverständigen des Kuratoriums für Verkehrssicherheit ergeben habe - die "Sichtbeziehungen auf der B 73 in Richtung Graz für Fahrzeuge aus der Gemeindestraße "Am Hofacker" kommend", durch diese Plakatwand stark eingeschränkt. Es sei daher die aus dem Spruch ersichtliche Maßnahme anzuordnen, um zu gewährleisten, dass ein ausreichender Ausfahrttrichter in Richtung Norden geschaffen werde, um die Sichtbeziehungen wieder herzustellen. Der Straßenerhalter selbst habe auf den gegenständlichen Mißstand hingewiesen und es sei das Verfahren über seine Anregung durchgeführt worden.

Insoweit die beschwerdeführende Partei gegen den angefochtenen Bescheid zunächst vorträgt, die Straße "Am Hofacker" sei eine Privatstraße, bei welcher die Straßenverkehrsordnung nicht zur Anwendung zu gelangen habe, ist ihr folgendes zu entgegnen:

Gemäß § 1 Abs. 1 StVO 1960 gilt dieses Gesetz für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Straßen mit öffentlichem Verkehr sind gemäß § 1 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freistehen. Maßgeblich sind somit nicht die Besitz- und Eigentumsverhältnisse am Straßengrund, sondern die tatsächliche Benützbarkeit der Verkehrsfläche. Es kommt daher entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei nicht darauf an, ob die Straße ganz oder teilweise im Privateigentum steht, sondern maßgeblich ist, dass die gegenständliche Gemeindestraße, wie aus dem Inhalt der Verwaltungsakten einwandfrei nachvollziehbar ist, von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann. Im Übrigen ergibt sich weder aus den Behauptungen der beschwerdeführenden Partei noch aus den von ihr vorgelegten Fotografien, dass die gegenständliche Straße nicht von der Allgemeinheit benützt werden dürfe. Der Einwand, es handle sich um eine Privatstraße, lässt somit für den Standpunkt der beschwerdeführenden Partei nichts gewinnen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 26. Jänner 2001, Zl. 2001/02/0008, und vom 23. März 1999, Zl. 98/02/0343, u.a.).

Insofern die beschwerdeführende Partei ferner vorträgt, sie sei nicht Grundeigentümer der Fläche, auf der die Plakatwand aufgestellt worden sei, sich der Abtragungsbescheid aber nur an den Grundeigentümer richten könne, ist ihr zu entgegnen, dass gemäß § 35 Abs. 1 nicht der "Grundeigentümer" zu verpflichten ist, sondern der "Besitzer von Gegenständen", die die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigend angebracht sind. Dass die beschwerdeführende Partei nicht der Besitzer dieser Plakatwand sei bzw. diese nicht von ihr aufgestellt worden sei, wurde von ihr nie behauptet, es kann daher nicht als relevanter Verfahrensmangel angesehen werden, wenn die belangte Behörde keine Feststellungen zum Grundeigentum traf. Desgleichen ist unerheblich, ob sich der angefochtene Bescheid (auch) gegen eine "Hälfteeigentümerin" richtet, weil hier nur die mit dem angefochtenen Bescheid gegenüber der beschwerdeführenden Partei ausgesprochene Maßnahme "Sache" ist. Der Rüge der Beschwerdeführerin, das Verfahren sei mangelhaft geblieben, weil "kein Straßenerhalter" geladen worden sei, ist entgegenzuhalten, dass eine derartige Verpflichtung der Behörde im Gesetz für das Verfahren nach § 35 StVO 1960 nicht vorgesehen ist.

Als weiteren Verfahrensmangel macht die beschwerdeführende Partei geltend, ihr seien Gutachten aus näher bezeichneten Akten des Landes Steiermark nicht zur Kenntnis gebracht worden. Wäre dies der Fall gewesen, hätte sie "allenfalls diese Gutachten durch von uns eingeholte Gutachten widerlegt". Zunächst ist der beschwerdeführenden Partei zu entgegnen, dass hier keine Gutachten aus anderen Akten "des Landes Steiermark" verwertet wurden. Insoweit durch die Behörde eine Äußerung eines Vertreters des Kuratoriums für Verkehrssicherheit verwertet wurde, woraus sich ergibt, dass eine Verkehrsbeeinträchtigung durch die gegenständliche Plakatwand gegeben sei, hat die beschwerdeführende Partei weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde stichhältige Argumente gegen diese Annahme vorgetragen. Die genannte Äußerung war bereits von der erstinstanzlichen Behörde in ihrem Bescheid verwertet worden und es hatte die beschwerdeführende Partei hinreichend Gelegenheit, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen, sodass eine Verletzung des Parteiengehörs nicht vorliegt.

Dass durch die derzeitige Lage der Plakatwand für die aus der (benachrangten) Gemeindestraße in die B 73 kommenden Verkehrsteilnehmer eine Sichtbehinderung gegeben ist, wird auch durch die von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Fotografien nicht widerlegt. Eine Verpflichtung für die aus der Gemeindestraße kommenden Fahrzeuglenker, ihr Fahrzeug anzuhalten, kann mangels eines sich an der gegenständlichen Örtlichkeit befindenden Vorschriftszeichens gemäß § 52 lit. c Z. 24 StVO 1960 nicht angenommen werden. Insoweit die beschwerdeführende Partei aber vorträgt, dass der auf der B 73 fahrende "bevorrangte Verkehrsteilnehmer nicht auf den benachrangten Verkehrsteilnehmer achten muss", zumal die aus der Gemeindestraße herausfahrenden Verkehrsteilnehmer verpflichtet seien, den Vorrang der Fahrzeuge der B 73 zu wahren, ist ihr zu entgegnen, dass eine Maßnahme nach § 35 StVO 1960 zwar nicht davon abhängig sein kann, dass sich Verkehrsteilnehmer vorschriftswidrig - hier etwa durch Einhalten einer überhöhten Geschwindigkeit oder Missachtung des Vorranges - verhalten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Feber 1997, Zl. 95/02/0318), dennoch auch für die bevorrangten Verkehrsteilnehmer die Verpflichtung besteht, den aus benachrangten Straßen einmündenden Verkehr zu beachten und sich darauf einzustellen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die gegenständliche Einmündung im Ortsgebiet gelegen ist und dass sich die Plakatwand nicht "unmittelbar am Fahrbahnrand" befindet. Auch diese Argumente lassen nicht zwingend des Schluss zu, es sei (auch unter Berücksichtigung bloß der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit) für die Verkehrsteilnehmer die im Interesse der Verkehrssicherheit erforderliche wechselseitige Sicht gegeben.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 11. Juli 2001

Schlagworte

Straße mit öffentlichem Verkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998030165.X00

Im RIS seit

27.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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