Können sich die zeugenschaftlich einvernommenen erhebenden Polizeibeamten an das in der 14 Tage nach dem Vorfall verfaßten Anzeige beschriebene Geschehen nicht mehr erinnern und blieb im Beweisverfahren im Bereich der Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahrt ungeklärt, auf welcher konkreten Länge der Meßstrecke die jeweiligen Übertretungen festgestellt wurden und ob bei den angeblich angelasteten Geschwindigkeiten auch der hiefür ausreichende Abstand vorhanden war, so ist der schlüssige Nachweis der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung nach §§ 20 Abs 2, 52 lit a Z 10a StVO nicht erbracht worden (Einstellung des Verfahrens).