Konnte im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat nicht festgestellt werden, daß die Beschuldigte ihren PKW an der Tatörtlichkeit lenkte oder im Verdacht stand, diesen gelenkt zu haben, obwohl die Beschuldigte von einem Gasthaus kommend zu einem PKW ging, nach mehrmaligem Versuch den PKW aufzusperren sich dann auf den Fahrersitz hinter das Lenkrad setzte, in der Folge ein Polizist die Fahrzeugkontrolle vornahm, dabei die Beschuldigte nach Feststellen von Alkoholsymptomen zum Alkotest aufgefordert wurde, welcher nicht vor Ort sondern in einem etwas entfernten Polizeiwachzimmer durchgeführt werden sollte, was jedoch die Beschuldigte ablehnte, ist die Beschuldigte verwaltungsstrafrechtlich deshalb nicht gemäß § 5 Abs 2 StVO verantwortlich, weil nach der Bestimmung des § 5 Abs 2 2. Satz der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr. 159 idF der 19. StVO-Novelle lediglich Personen zum Alkotest aufgefordert werden dürfen, die verdächtig sind, alkoholisiert ein Fahrzeug gelenkt zu haben.
Daraus ist abzuleiten, daß bei einer solchen Inbetriebnahme eines Fahrzeuges eine Atemluftuntersuchung nicht durchgeführt werden darf, es sei denn, die Prüfung der Atemluft ist an Ort und Stelle (§ 5 Abs 2 1. Satz) möglich. Steht ein Alkomat an Ort und Stelle jedoch nicht zur Verfügung, ist eine Verbringung dieser Person zur nächstgelegenen Dienststelle unzulässig, weil nicht gelenkt wurde bzw ein Verdacht des Lenkens nicht bestand. Aus dem klaren Wortlaut der Bestimmung des § 5 Abs 2 2. Satz sowie bei Berücksichtigung des systematischen Hinweises auf § 5 Abs 4 letzter Halbsatz StVO, wo gleichfalls nur auf die Zeit des Lenkens abgestellt wird, verbietet sich die Annahme einer Gesetzeslücke. Zumal § 5 Abs 2 2. Satz leg cit den Organgen der Straßenaufsicht lediglich bei Verdacht, daß ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt wurde - also nicht, wenn ein Fahrzeug in Betrieb genommen und auch nicht in Fällen des Versuches -, erlaubt, die Atemluft auf Alkoholgehalt zu untersuchen, ist ein Bringen zum Alkomattest nach § 5 Abs 4 StVO in den Fällen des Verdachtes der Inbetriebnahme bzw des Versuches des Lenkens oder der Inbetriebnahme unzulässig.
(Einstellung des Verfahrens)