Beschäftigt der Beschuldigte als Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH einen Ausländer für welchen jedoch im fraglichen Zeitraum nur eine Beschäftigungsbewilligung für die Einzelfirma des Beschuldigten bestand, so liegt eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten als Geschäftsführer der beschäftigenden GmbH vor, da hier im Verhältnis zur Einzelfirma des Beschuldigten von einem neuen Arbeitgeber auszugehen ist und dementsprechend eine neue, eigene Beschäftigungsbewilligung für die dienstgebende GmbH erforderlich ist.