Bringt der Beschuldigte in der freien Landschaft zwei große Werbeanlagen mit der Aufschrift "Bootsverleih" an, welche inhaltlich der Gewerbebezeichnung im Gewerbeschein entsprechen, ist verwaltungsstrafrechtlich deshalb exkulpiert, weil gemäß § 66 Abs 1 der Gewerbeordnung 1993, Gewerbetreibende verpflichtet sind, ihre Betriebsstätten mit einer äußeren Geschäftsbezeichnung zu versehen, worunter eine Bezeichnung zu verstehen ist, die bereits vor dem Betreten der Betriebsstätte erkennbar sein muß, sodaß diese beiden Anlagen nicht dem Verbot des § 5 Abs 1 lit k Kärntner Naturschutzgesetz unterliegen. (Einstellung des Verfahrens)