Das Fehlen der schriftlichen Verständigung der Rechtsanwaltskammer gemäß § 3 Abs 1 letzter Satz EWR-Rechtsanwaltsgesetz durch einen deutschen Rechtsanwalt, der vor einer österreichischen Verwaltungsbehörde einschreitet, berechtigt die Behörde nicht, gemäß § 13 Abs 3 AVG vorzugehen. Sie ist jedoch gemäß § 2 Abs 2 EWR-Rechtsanwaltsgesetz berechtigt, vom Anwalt den Nachweis seiner Berechtigung zu verlangen.