RS UVS Burgenland 1997/11/06 02/05/97225

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Veröffentlicht am 06.11.1997
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Rechtssatz

Das Fehlen der schriftlichen Verständigung der Rechtsanwaltskammer gemäß § 3 Abs 1 letzter Satz EWR-Rechtsanwaltsgesetz durch einen deutschen Rechtsanwalt, der vor einer österreichischen Verwaltungsbehörde einschreitet, berechtigt die Behörde nicht, gemäß § 13 Abs 3 AVG vorzugehen. Sie ist jedoch gemäß § 2 Abs 2 EWR-Rechtsanwaltsgesetz berechtigt, vom Anwalt den Nachweis seiner Berechtigung zu verlangen.

Schlagworte
deutscher Rechtsanwalt, Einschreiten in Österreich, Verständigung der Rechtsanwaltskammer, Nachweis der Berechtigung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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