Auch wenn in einer - nicht beeinspruchten - Strafverfügung die Untersuchungskosten gemäß §45 Abs2 LMG irrtümlicherweise nur für ein statt für zwei Gutachten vorgeschrieben wurden, wurde damit über die Kostenfrage endgültig entschieden. Der Vorschreibung der Kosten für das zweite Gutachten in einem späteren Bescheid stand somit die Einwendung der entschiedenen Sache entgegen.