Sorgt der Bechuldigte für eine ordnungsgemäße personelle Besetzung der Baustelle, war an der Baustelle das erforderliche Pölzmaterial vorhanden und war zum Zeitpunkt des Unfalles noch keine Notwendigkeit die Künette abzupölzen, so kann der Beschuldigte, der vierzig Baustellen zu betreuen hat und auf jeder Baustelle erfahrene Baupoliere und Vorarbeiter eingesetzt hat, daraus, daß ein Arbeitnehmer wider besseren Wissens eigenmächtig in die Künette eingestiegen ist, welche wegen Nichterreichens der Sohlentiefe noch nicht gesichert war, verwaltungsstrafrechtlich nicht verantwortlich gemacht werden. (Einstellung des Verfahrens)