Beschäftigt der Beschuldigte eine Ausländerin als Küchenhilfe ohne entsprechende Bewilligung, so ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich und kann der Hinweis des Beschuldigten, daß die Ausländerin versicherte eine Bewilligung zu besitzen und der Beschuldigte nach Kenntnis, daß die Ausländerin diese Bewilligung nicht vorlegen kann, sie sofort wieder entließ, jedenfalls für den Beschäftigungszeitraum nicht exkulpieren.