RS UVS Burgenland 1997/11/10 03/01/97107

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Veröffentlicht am 10.11.1997
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Rechtssatz

Die Vornahme einer Grenzkontrolle stellt sich gemäß Art 15 Abs 3 EG-VO Nr 3821/85 für den Lenker des kontrollierten Fahrzeuges nicht als Ruhezeit sondern als Arbeitszeit dar. Die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes ist daher in einem solchen Fall auf die Stellung Arbeitszeit zu stellen.

Schlagworte
Kontrollgerät, Arbeitszeit, Ruhezeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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