Die Vornahme einer Grenzkontrolle stellt sich gemäß Art 15 Abs 3 EG-VO Nr 3821/85 für den Lenker des kontrollierten Fahrzeuges nicht als Ruhezeit sondern als Arbeitszeit dar. Die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes ist daher in einem solchen Fall auf die Stellung Arbeitszeit zu stellen.