Ist dem Beschuldigten wiederum eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, so ist zu berücksichtigen, daß dem Beschuldigten für den Ausländer für die Zeit von 20.6.1996 bis 19.6.1997 (unter der Voraussetzung eines ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses) eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden ist und aufgrund der neuerlichen Antragstellung dem Beschuldigten wiederum eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde, so daß von einem geringfügigen Verschulden des Beschuldigten ausgegangen werden kann, und mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden konnte.