RS UVS Kärnten 1997/11/11 KUVS-K2-1411/4/97

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Veröffentlicht am 11.11.1997
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Rechtssatz

Hilft der Bruder des Beschuldigten diesem beim Einsammeln von Baustellenabfallholz, so ist von einem unentgeltlichen Gefälligkeitsdienst auszugehen, welcher nicht der Bewilligungspflicht nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegt. (Einstellung des Verfahrens)

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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