Erhebt die Gattin des Beschuldigten gegen eine Strafverfügung keinen formgerechten Einspruch und wird der Verbesserungsauftrag an den Beschuldigten gerichtet, liegt hier ein Auftrag an eine Person vor, die nicht Einschreiter im Sinn von § 13 Abs 3 AVG ist (Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung).