Eine Falschbezeichnung nach § 8 lit. f LMG liegt nicht vor, wenn bei einem (als solchen bezeichneten) Nektar lediglich der Hinweis auf den Mindestgehalt von Fruchtsaft, Fruchtmark oder einem Gemisch dieser Bestandteile: "Fruchtgehalt: mindestens ......%" fehlt (etwa in unmittelbarem Zusammenhang mit der Sachbezeichnung). So muß sich die Eignung zur Irreführung nach dem klaren Wortlaut des § 8 lit. f LMG stets aus Angaben, aus der Form oder Aufmachung ergeben. Die Unterlassung von Angaben allein kann nach der erwähnten Begriffsbestimmung eine Falschbezeichnung nicht darstellen (siehe VwGH 7.5.1984, 84/10/0054).
Vielmehr widersprach das Fehlen der angeführten Angaben lediglich den Empfehlungen im Sinne des österreichischen Lebensmittelbuches für Nektare. Einer derartigen Unvollständigkeit wäre jedoch nur dann verwaltungsstrafrechtliche Relevanz aufgrund des LMG 1975 (§ 74 Abs 4 Z 1 LMG) zugekommen, wenn durch eine Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz gemäß § 10 Abs 1 Z 3 LMG nach Anhören der Codexkommission ein entsprechender Hinweis vorschrieben worden wäre. Die erwähnte Stelle im österreichischen Lebensmittelbuch stellt jedoch keine derartige Verordnung dar (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis).