Eine Verletzung der Belehrungs- und Unterweisungspflicht nach § 92 Abs 3 und 4 AAV liegt vor, wenn bei Arbeiten im Bereich von stromführenden Freileitungen die durch die AUVA vorgenommenen Schulungen im Zuge der jährlichen Betriebsversammlungen nur am Rande die Gefahren des elektrischen Stromes gestreift hatten. Darin kann nämlich keine (ausreichende) Unterweisung (etwa über die Einhaltung gewisser Mindestabstände zu den stromführenden Freileitungen oder Kontaktaufnahme mit dem Stromunternehmen wegen einer allfälligen Abschaltung der Leitung) im Sinne des § 92 Abs 3 AAV erblickt werden. So sieht § 10 der Bestimmungen für die Elektrotechnik ÖVE-E Teil 1/1989 vor, daß den Arbeitskräften die für ihre Arbeit geltenden Bestimmungen und Betriebsvorschriften bekanntzugeben bzw. zu erläutern sind und deren Befolgen zur Pflicht gemacht wird. In Zeitabständen, die den Betriebsverhältnissen angepaßt sind, ist dies zu wiederholen. Personen, die nur vorübergehend in und an Anlagen tätig sind oder nur mit besonderen Arbeiten beschäftigt werden, müssen über die Gefahren und die Schutzmaßnahmen im Bereich dieser Arbeiten unterrichtet und zur Vorsicht ermahnt werden. In diesem Sinne hätte der Arbeitnehmer, der beim Bedienen des LKW-Kranes eine Stromleitung gestreift und dabei einen tödlichen Stromstoß erlitten hatte, vom Unternehmen dezidiert (wie ausgeführt) über die Gefahren bei Arbeiten mit stromführenden Freileitungen unterwiesen sein müssen (Mindestabstände, Abschaltungen). So war für das Bedienen des LKW-Kranes kein Kranschein erforderlich, weshalb der - diese Unterweisungen ersetzende - Nachweis nach § 92 Abs 6 AAV für das Führen von Kranen und Staplern nicht vorlag.
Diese Verletzung der Belehrungs- und Unterweisungspflicht wird durch die Bestrafung wegen Übertretung nach § 38 Abs 3 AAV (Verwendung eines Betriebsmittels, das ein gefahr-bringendes Annähern an die nicht isolierte Freileitung ermöglicht hatte) nicht konsumiert.