Wer mit einem Wohnmobil eine mautpflichtige Bundesstraße A benützt, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, macht sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich und kann der Hinweis des Beschuldigten, daß er beim Überfahren der Grenze durch das Weiterwinken der Zollbeamten keine Möglichkeit gehabt hat, eine Mautvignette zu erwerben, nicht exkulpieren, da sich im unmittelbaren Nahbereich des Grenzüberganges Möglichkeiten der Erwerbung der Autobahnvignette befinden und überdies die Möglichkeit bestand, die mautpflichtige Autobahn zu verlassen.