Der Beschuldigte war unbestritten zunächst Miteigentümer der Liegenschaft und des Objekts. Sowohl der Baubescheid als auch der Benützungsbewilligungsbescheid richtete sich an jedes einzelne Mitglied der Eigentümergemeinschaft. Jedes einzelne dieser Mitglieder wurde somit durch die ergangenen Bescheide berechtigt und verpflichtet, also auch der Berufungswerber. Somit ist die Nichterfüllung des im Rahmen der Erteilung der Benützungsbewilligung ergangenen Auftrages vom Beschuldigten zu vertreten.