Im Falle einer unbefugten Gewerbeausübung nach § 130 Abs 1 Z 1 GewO 1994, indem die Enterdigung und Umbettung einer Leiche gewerbsmäßig ohne Gewerbeberechtigung für das Bestattergewerbe vorgenommen wird, ist diese Bestimmung anzuwenden und nicht die Straftatbestände des § 28 Abs 1 und § 29 Abs 1 Stmk. LeichenbestattungsG, wonach Enterdigungen nur von befugten Leichenbestattungsunternehmen und mit Bewilligung der für den Friedhof zuständigen Behörde vorgenommen werden dürfen. Außerdem kann die letztgenannte Bewilligung ohnehin nur einem befugten Leichenbestattungsunternehmen erteilt werden und keiner anderen Person oder Einrichtung. Für die gewerbsmäßige Durchführung sprachen die Vorlage einer auf eigenen Namen ausgestellten Rechnung von S 30.000,-- und die aus der Rechtfertigung hervorgegangene Wiederholungsabsicht. Dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist es verwehrt, bei Vorhaltung der angeführten Übertretungen des Stmk.
Leichenbestattungsgesetzes stattdessen eine Übertretung der GewO 1994 vorzuwerfen (unzulässige Auswechslung der Tat).