RS UVS Kärnten 1997/11/25 KUVS-1515/3/97

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Veröffentlicht am 25.11.1997
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Rechtssatz

Was als Beschäftigung im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes gilt, ist im § 2 Abs 2 AuslBG normiert. Liegt zwischen dem Beschuldigten und der Ausländerin ein konkludent zustandegekommenes Rechtsgeschäft eines Präkariums vor, so ist diese Form der Rechtsbeziehung unter keine der im § 2 Abs 2 AuslBG aufgezählten Tatbestände zu subsumieren. (Einstellung des Verfahrens)

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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