Was als Beschäftigung im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes gilt, ist im § 2 Abs 2 AuslBG normiert. Liegt zwischen dem Beschuldigten und der Ausländerin ein konkludent zustandegekommenes Rechtsgeschäft eines Präkariums vor, so ist diese Form der Rechtsbeziehung unter keine der im § 2 Abs 2 AuslBG aufgezählten Tatbestände zu subsumieren. (Einstellung des Verfahrens)