Die Qualifikation einer Maßnahme als sogenannte faktische Amtshandlung setzt ein behördliches Handeln im Rahmen der dieser Behörde zustehenden Befehls- und Zwangsgewalt voraus, und daß diese Amtshandlung in irgendeiner Form eine rechtsfeststellende oder rechtsgestaltende Wirkung erzeugt. Sie muß sohin einen individuellen normativen Inhalt haben und mit einem unmittelbaren Befolgungsanspruch einhergehen, widrigenfalls mit der Anwendung von Zwangsmitteln zu rechnen ist.