Aus der Bestimmung des § 56 Abs 2 Stmk JG ergibt sich, daß es in jedem Jagdgebiet nur einen Abschußplan für Schalenwild und einen solchen für Auer- und Birkwild gibt. Daher wird nur eine Übertretung (nach dieser Bestimmung) begangen, wenn der Abschußplan für Schalenwild am Ende der Jagdzeit durch nicht vollständigen Abschuß nicht erfüllt ist. Erstreckt sich daher die Nichterfüllung auf mehrere Schalenwildarten (Geweihträger, Hornträger, Schwarzwild), so ist dies bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen (vgl. VwGH 11.12.1996, 94/03/0255). Da für das Auer- und Birkwild ein eigener Abschußplan zu erstellen ist, stellt die Nichterfüllung dieses Abschußplanes eine eigene Übertretung nach § 56 Stmk. JagdG dar.