Die Ausübung einer unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt setzt voraus, daß es zu keinem Verwaltungsferfahren gekommen ist. Die Beschwerde gemäß § 67a Abs 1 Z 2 AVG dient nicht der Rüge von Verfahrensmängeln, da hiefür eigene Rechtsmittel zur Verfügung stehen.