RS UVS Wien 1997/11/26 02/13/104/97

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Veröffentlicht am 26.11.1997
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Rechtssatz

Die Ausübung einer unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt setzt voraus, daß es zu keinem Verwaltungsferfahren gekommen ist. Die Beschwerde gemäß § 67a Abs 1 Z 2 AVG dient nicht der Rüge von Verfahrensmängeln, da hiefür eigene Rechtsmittel zur Verfügung stehen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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