Nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates liegt im Hinblick auf die Notwendigkeit des Rückkehrverbotes und auf seine Dauer von lediglich einer Woche kein unzulässiger Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Erwerbsausübungsfreiheit vor. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, daß der weitaus überwiegende Teil der Führung der Fremdenpension der Gattin des Beschwerdeführers oblag und daß der Beschwerdeführer hauptberuflich einer anderen Tätigkeit nachging. Auch die allfällige Beeinträchtigung von Kontroll- und Mitwirkungsrechten des Beschwerdeführers hält sich in Anbetracht der kurzen Dauer des Rückkehrverbotes sowie der Möglichkeit einer anderweitigen Ausübung (zB Einsichtnahme in die Bücher an einem anderen Ort oder auf schriftlichem Weg) in zulässigen Grenzen.