Fährt der Ausländer mit dem Lkw einer GmbH, in welcher der Beschuldigte Geschäftsführer ist und der Ausländer legal beschäftigt ist, nach Klagenfurt um Speisereste einzusammeln und bedient der Sohn des Ausländers, der zufällig ebenfalls in Klagenfurt ist, ohne Wissen des Beschuldigten und des Vaters des Ausländers spontan mittels der Hebebühne des LKw`s die Kübel mit den Speiseresten auf die Ladefläche des LKw`s zum Verladen, so wird dadurch mit dem Sohn des Ausländers kein illegales Beschäftigungsverhältnis begründet, für welches der Beschuldigte verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich wäre. (Einstellung des Verfahrens).