Es trifft zu, daß ein Rückkehrverbot wie das gegenständliche einen Eingriff in verschiedene Grundrechte bedeutet. Von vornherein kommen dabei insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie der Wohnung (Art8 MRK), das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Art5 StGG) und das Recht auf Erwerbsausübungsfreiheit (Art6 StGG) in Betracht. Ein entsprechender Gesetzesvorbehalt bei der Normierung dieser Grundrechte (vgl. zB Art8 Abs2 MRK) erlaubt dem einfachen Gesetzgeber Beschränkungen dieser Grundrechte vorzusehen, wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten sind und wenn die vorgesehenen Maßnahmen "ein an sich taugliches und auch adäquates Mittel" sind, die Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses hintanzuhalten (VfGH Slg. 10.932). Unter diesem Aspekt bestehen keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des §38a SPG. Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang insbesondere die zeitliche Befristung der hier vorgesehenen Maßnahme (§38a Abs7 SPG) sowie die Anordnung an die Vollziehung auf Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gemäß §38a Abs2 zweiter Satz SPG.