RS UVS Kärnten 1997/12/02 KUVS-K2-602/3/97

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Veröffentlicht am 02.12.1997
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Rechtssatz

Hält der Beschuldigte mit seinen Arbeitern einmal im Monat eine Besprechung hinsichtlich der Einhaltung von arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen ab und bestätigen die Arbeitnehmer die Teilnahme an diesen Besprechungen mit ihrer Unterschrift und daß der Beschuldigte den Arbeitnehmern auch die erforderliche Anzahl von Sicherheitskoffern zur Verfügung gestellt hat und hat er seine Arbeitnehmer angewiesen arbeitnehmerschutzrechtliche Bestimmungen einzuhalten, wobei er je nach Bedarf die Baustellen kontrollierte, so reicht dies zum Nachweis eines effizienten Kontrollsystems nicht hin, da dafür die bloße Erteilung von Weisungen bzw die Bereitstellung der erforderlichen Schutzausrüstung nicht ausreicht, um unter vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften aus gutem Grund erwarten zu lassen. Um von einem wirksamen Kontrollsystem sprechen zu können, bedarf es zumindest der Überwachung der erteilten Weisungen auf deren Befolgung.

Stichprobenweise Baustellenbesichtigungen genügen nicht.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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