Der örtliche Anwendungsbereich von Kurzparkzonen umfaßt auch "Enklaven" gesetzlicher oder sonstiger Halte- oder Parkverbote. Dementsprechend ist das Verhalten des sein Fahrzeug im Halte- oder Parkverbot abstellenden Lenkers auch wegen Verletzung der Kurzparkzonenvorschriften strafbar. Lediglich Fahrzeuge, mit denen in einer Ladezone eine Ladetätigkeit vorgenommen wird, sind von der Kurzparkzonenregelung ausgenommen. Eine solche Ausnahme wirkt dann nicht, wenn der Beschuldigte - wie vorliegend - sein Fahrzeug außerhalb der Befristung der Ausnahme "Ladetätigkeit" abstellt.