Nach §38a Abs1 SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Menschen, von dem die im nächsten Satz umschriebene Gefahr ausgeht, aus einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, und deren unmittelbarer Umgebung wegzuweisen; Voraussetzung dafür ist, daß aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevor. Nach §38a Abs2 SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes überdies ermächtigt, dem Betroffenen die Rückkehr in den nach Abs1 bestimmten Bereich zu untersagen. Das einschreitende Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes konnte zu Recht annehmen, es stehe aufgrund bestimmter Tatsachen ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevor. Er wurde auf für ihn glaubwürdige Weise (sichtbare Verletzung, ärztliches Attest) mit einem solchen erfolgten gefährlichen Angriff (Faustschlag in das Gesicht) des Beschwerdeführers gegen seine Gattin konfrontiert. Ihm war von zahlreichen früheren Amtshandlungen im Hause des Beschwerdeführers bekannt, daß es seit Einleitung eines Scheidungsverfahrens immer wieder zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Gattin kam und daß sich dieser Konflikt offensichtlich immer mehr zuspitzte. Seine Annahme, daß ein weiterer gefährlicher Angriff auf die Gattin bevorstehe, war daher durchaus vertretbar.