TE Vwgh Erkenntnis 2001/7/18 98/13/0024

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Veröffentlicht am 18.07.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §289;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner, Mag. Heinzl, Dr. Fuchs und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag.iur. Mag.(FH) Schärf, über die Beschwerde der E L in W, vertreten durch Biel & Partner KEG, Rechtsanwälte in Wien I, Rauhensteingasse 1, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 18. April 1997, Zl GA 8-2063/96, betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für das Kind Tobias für den Zeitraum 1. Oktober 1993 bis 30. September 1995, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde eine Berufung gegen einen Bescheid des Finanzamtes vom 18. Oktober 1995 ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

Entgegen der im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Gegenstandsbezeichnung des (erstinstanzlichen) Bescheides vom 18. Oktober 1995, wonach dieser die Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für das Kind Tobias für die Zeit vom 1. Oktober 1993 bis 30. September 1995 betroffen habe, wird in der Sachverhaltsdarstellung des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass das Finanzamt mit Bescheid vom 18. Oktober 1995 den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind Tobias für die Zeit vom 1.  Oktober 1993 bis 31.  August 1994 mangels Vorliegens des Studienerfolgsnachweises für das Studienjahr 1992/93 abgewiesen und in der Begründung weiters festgestellt habe, dass auf Grund des erbrachten Studienerfolgsnachweises 1994/95 für das Kind Tobias erst ab Oktober 1995 wieder Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe.

Das in den Verwaltungsakten erliegende, als "Durchschrift für den Akt" bezeichnete Geschäftsstück ("Vordruck Beih 6") hinsichtlich des (erstinstanzlichen) Bescheides vom 18. Oktober 1995 lässt aus folgenden Gründen nicht erkennen, über welchen Zeitraum hinsichtlich Familienbeihilfe tatsächlich abgesprochen wurde: Der Vordruck "Beih 6" enthält in der zum Spruch gehörenden Zeile, in welcher die Angabe des Zeitraumes vorgesehen ist, zwar die Zeitangabe "1. Oktober 93 bis 31. August 94". Während aber der Vordruck überwiegend offenbar im Durchschreibeverfahren mittels Blaupapier handschriftlich ergänzt wurde, ist die genannte Zeitangabe sichtbar mit Kugelschreiber nicht im Durchschreibeverfahren hergestellt worden. Es kann daher schon deshalb nicht mit ausreichender Sicherheit verifiziert werden, über welchen Zeitraum in dem der Berufung der Beschwerdeführerin zu Grunde liegenden Bescheid vom 18. Oktober 1995 abgesprochen wurde. Überdies enthält das Geschäftsstück am Ende der angesprochenen Zeile an Stelle der fehlenden durchgeschriebenen Zeitangabe ein durchgeschriebenes Sternchen ("*"). Ein ähnliches Sternchen findet sich am Beginn der

9. Zeile der Bescheidbegründung, woraus sich die Frage ableitet, ob auf diese Weise allenfalls der danach folgende, das Studienjahr 1994/95 ansprechende "Begründungsteil" als Spruch des erstinstanzlichen Bescheides gedacht war.

Insgesamt lässt weder der angefochtene Bescheid (durch den oben aufgezeigten Widerspruch zwischen Spruch und Begründung) noch die Gestaltung der in den Verwaltungsakten enthaltenen "Durchschrift für den Akt" mit ausreichender Deutlichkeit erkennen, über welche Zeiträume der erstinstanzliche Bescheid abgesprochen hat. Es fehlt daher an den nötigen Voraussetzungen, um beurteilen zu können, ob, allenfalls inwieweit die belangte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit als Berufungsbehörde den gegenständlichen Bescheid überhaupt erlassen durfte. Unklar bleibt unter den gegebenen Umständen auch die Berechtigung der belangten Behörde hinsichtlich Ihres Abspruches über den Kinderabsetzbetrag.

Der angefochtene Bescheid daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs 2 Z 3 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 416/1994.

Wien, am 18. Juli 2001

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998130024.X00

Im RIS seit

19.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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